Führung & Vertrauen

Ziel und Nicht-Ziel: Wofür die KI-Initiative da ist — und wofür nicht

Das Ziel einer KI-Initiative ist der Satz, an dem sich später beurteilen lässt, ob sie etwas gebracht hat; das Nicht-Ziel ist der Satz, der verhindert, dass sich unterwegs jede Abteilung etwas anderes darunter vorstellt. Beides gehört auf ein Blatt, bevor über Werkzeuge, Lizenzen und Schulungstermine entschieden wird — und es gehört in die Verantwortung der Geschäftsführung, nicht in die der IT.

Warum die Zielfrage vor der Werkzeugfrage steht.

Wenn ich in einen Betrieb komme, in dem „etwas mit KI“ begonnen wurde, finde ich meist dasselbe Bild: Zugänge, einzelne Personen, die viel damit machen, einen Schulungstermin — aber keinen Satz darüber, wofür das Ganze da sein soll. Nach dem Ziel gefragt, höre ich zwei Antworten: Zeit sparen und mithalten können.

Beides sind keine Ziele, sondern Stimmungen. Aus ihnen lässt sich nichts ableiten: nicht, wer zuerst befähigt wird, nicht, welche Aufgabe zuerst angesehen wird, und schon gar nicht, woran nach einem halben Jahr zu erkennen wäre, ob es funktioniert hat.

Dass diese Entscheidung nicht nebenbei fällt, hält die Wirtschaftskammer Österreich fest: „Wie und ob man künstliche Intelligenz im Unternehmen einsetzt, ist eine strategische Entscheidung, die für jeden Betrieb individuell getroffen werden muss.“ Ihr erster von sechs Tipps heißt „Status Quo erheben und Ziele definieren“ und beginnt mit einer Aufforderung, die keine Software voraussetzt: „Klären Sie Ihre Ziele und Erwartungen an den Einsatz von KI. Was möchten Sie mit KI erreichen?“

Dieselbe Reihenfolge nennt die KI-Servicestelle der RTR zur Umsetzung des Artikels 4 des AI Act: „Als ersten Schritt der Umsetzung des Art. 4 im Unternehmen kann mit zwei Maßnahmen begonnen werden: Einer Erhebung der aktuell in Unternehmen bereits eingesetzten KI-Systeme, sowie der Frage nach der strategischen Ausrichtung des Unternehmens in Hinblick auf KI-Nutzung.“ Keine der beiden ist eine Anschaffung.

Quellen: Wirtschaftskammer Österreich, „6 Tipps: So finden Sie die passende KI-Strategie für Ihr Unternehmen“, Stand 10.04.2026, Einleitung und Tipp 1 und KI-Servicestelle der RTR, „AI Act: KI-Kompetenz“, Abschnitt „Umsetzung des Art 4 im Unternehmen“.

Wo Österreichs Betriebe stehen — und was die Zahlen sagen.

Statistik Austria weist in Tabelle 1 der Pressemitteilung vom 24. Juni 2026 für das Erhebungsjahr 2025 in Österreich 30 % aller Unternehmen mit KI-Nutzung aus, gegenüber 20 % im EU-Schnitt; 2021 waren es 9 %. Erhoben wurden Unternehmen ab zehn Beschäftigten. An der Spitze steht Österreich damit nicht: Dieselbe Tabelle nennt Dänemark mit 42 % und Finnland mit 38 %, auch Belgien, Schweden, Luxemburg und die Niederlande liegen darüber.

Die für dieses Thema entscheidende Zahl steht in Tabelle 2 und betrifft die Betriebe ohne KI-Nutzung. Bezogen auf diese Gruppe geben 77 % an, KI sei „gar nicht in Erwägung gezogen“ worden; 23 % haben es erwogen und nicht weiterverfolgt.

Bei den Gründen — jeweils bezogen auf alle Unternehmen ohne KI-Nutzung, Mehrfachangaben möglich — steht fehlendes internes Fachwissen mit 15 % voran, gefolgt von Datenschutzbedenken und rechtlichen Unklarheiten mit je 11 %. Am seltensten genannt wird ausgerechnet der fehlende Nutzen, mit 5 %.

Diese letzte Zahl lese ich als das eigentliche Ergebnis. Kaum ein Betrieb hat KI geprüft und für nutzlos befunden. Es fehlt die Auseinandersetzung selbst — und die beginnt nicht mit einer Softwareauswahl, sondern mit der Frage, wofür das Haus KI überhaupt bräuchte.

Getrennt davon zu lesen ist die Erhebung zu Personen von 16 bis 74 Jahren, und dort auf die Bezugsgröße zu achten: Von denjenigen, die in den drei Monaten vor der Befragung keine generativen KI-Werkzeuge genutzt haben, sehen 86 % dafür keinen Bedarf. Die Angabe, das eigene Wissen über KI sei gering oder nicht vorhanden, machen 73 % — das allerdings bezogen auf die gesamte Bevölkerung dieser Altersgruppe, nicht nur auf die Nichtnutzenden. Haushaltsdaten, keine Unternehmensdaten.

Quellen: Statistik Austria, Pressemitteilung vom 24.06.2026, Tabelle 1 und Tabelle 2 (PDF), Bericht „Künstliche Intelligenz – Nutzung und Einstellung in Österreich“, Wien 2025, Abschnitt 3.2 und Datentabelle zu Abbildung 6 (PDF) und Pressemitteilung vom 15.05.2025 zur Einschätzung des eigenen KI-Wissens (PDF).

Was ein Ziel von einer Absichtserklärung unterscheidet.

„Wir wollen KI sinnvoll einsetzen“ ist keine Zielformulierung, sondern eine Höflichkeitsfloskel: Sie lässt sich nicht widerlegen, deshalb lässt sich auch nicht prüfen, ob sie erreicht wurde. Ein brauchbares Ziel erkenne ich an vier Eigenschaften.

  • Es nennt eine Aufgabe, keine Technologie.Nicht „wir führen einen Chatbot ein“, sondern die Tätigkeit: Angebotstexte, Protokolle, Erstantworten im Posteingang.
  • Es nennt eine Gruppe.Die ganze Belegschaft, eine Abteilung, drei Personen im Vertrieb? Aus dieser Angabe folgt fast alles Übrige.
  • Es nennt einen Zeitpunkt, an dem nachgesehen wird.Ohne Termin gibt es keinen Unterschied zwischen „läuft noch“ und „ist eingeschlafen“.
  • Es nennt eine Person, die dafür einsteht.Nicht die Geschäftsleitung als Gremium, sondern jemand mit Namen, der Auskunft gibt, wenn eine Abteilung etwas anderes vorhat.

Ein Ziel darf ausdrücklich bescheiden sein. Die Wirtschaftskammer schließt ihren ersten Tipp mit dem Satz: „Denken Sie daran: KI-Anwendungen sind immer als Assistenz für die Beschäftigten zu sehen.“ Wer sein Ziel entlang dieser Vorstellung formuliert, verspricht nichts, was ein System nicht halten kann.

Eine Seite der Zielfrage geht dabei gern unter. Die KI-Servicestelle hält zur Begriffsbestimmung der KI-Kompetenz fest, sie beinhalte „explizit auch die positive Anforderung, die Chancen von KI zu kennen“. Ein Ziel, das nur aus Vorsichtsmaßnahmen besteht, beschreibt eine Initiative, die nichts vorhat.

Quellen: Wirtschaftskammer Österreich, KI-Strategie, Tipp 1 und KI-Servicestelle der RTR, „AI Act: KI-Kompetenz“, zur Definition in Art. 3 Z 56 AI Act.

Das Nicht-Ziel: die zweite Spalte, die den Streit vermeidet.

Die zweite Spalte ist der ungewohnte Teil und der nützlichere: Sie hält fest, was die Initiative ausdrücklich nicht leisten soll. Solange dazu nichts gesagt ist, füllt jede Person die Leerstelle mit der eigenen Befürchtung — dass Stellen wegfallen, dass die fachliche Prüfung entfällt, dass am Ende ein System über Menschen entscheidet.

Durch Schweigen lässt sich keine davon ausräumen. Die Wirtschaftskammer formuliert die Konsequenz in ihrem zweiten Tipp: „Kommunizieren Sie Ihren Entschluss klar an alle Mitarbeitenden und vereinbaren Sie unmissverständlich, was für Ihr Personal bei deren Aktivitäten mit künstlicher Intelligenz erwünscht bzw. erlaubt ist und was nicht.“

Zu klären ist, welche Aussagen das Haus treffen kann und will. Die folgenden Fragen sind keine Vorlage, sondern der Katalog, den ich in Leitungsrunden durchgehe:

  1. Ist mit der Initiative eine Veränderung des Personalstands verbunden — und wenn nein, wer sagt das mit welcher Verbindlichkeit?
  2. Welche Ergebnisse verlassen das Haus nie ohne fachliche Durchsicht?
  3. Welche Entscheidungen über Personen bleiben unabhängig vom Werkzeug bei Menschen?
  4. Welche Datenarten bleiben außen vor, solange nichts anderes geklärt ist?
  5. Was ist ausdrücklich noch nicht entschieden — und bis wann wird es entschieden?

Der letzte Punkt wird gern übersehen: Ein offen benanntes „noch nicht entschieden“ trägt weiter als eine Zusage, die später zurückgenommen wird. Beim ersten Erkunden nennt die Kammer eine Grenze — keine sensiblen Unternehmensdaten, personenbezogenen Daten oder Geschäftsinformationen, dafür Übungsaufgaben zu Hobbythemen.

Quelle: Wirtschaftskammer Österreich, KI-Strategie, Tipp 2 und Tipp 4

Wo die Zielfrage die Anforderungen aus Artikel 4 berührt — und wo nicht.

Hier ist Genauigkeit wichtig, weil im Umlauf ist, der AI Act verlange eine KI-Strategie. Das gibt die Darstellung der KI-Servicestelle nicht her: Sie nennt die strategische Ausrichtung als sinnvollen ersten Schritt und empfiehlt, eine KI-Strategie und eine interne KI-Richtlinie schriftlich vorliegen zu haben. Eine Empfehlung, keine Verpflichtung zu einem bestimmten Dokument.

Ebenso wenig folgt aus Artikel 4 eine Pflicht zu einer eigenen Rolle: „Wichtig ist, dass aus Art. 4 AIA – anders als in der DSGVO – nicht die gesetzliche Pflicht resultiert, einen ‚KI-Beauftragten‘ zu benennen.“ Und ein bestimmtes Kompetenzniveau ist nicht geschuldet; Absatz 1 des auf der Seite wiedergegebenen Wortlauts schließt mit dem Satz: „Diese Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.“

Wo die Zielformulierung dann doch hineinwirkt, ist der Zuschnitt der Maßnahmen. Die Servicestelle hält fest, es gebe „keine pauschale Beantwortung auf die Frage, welche konkreten Maßnahmen notwendig sind“. Ihr Beispiel: Hat die gesamte Belegschaft Zugang zu einem Chatbot, sind wiederkehrende Schulungen für alle angezeigt, Neueintritte eingeschlossen; betrifft der Einsatz nur die Personal- oder Kommunikationsabteilung, können sich die Maßnahmen auf wenige Personen beschränken. Wer festlegt, welche Gruppe womit arbeiten soll, hat damit festgelegt, für wen sich die Kompetenzfrage stellt.

Damit ist die Grenze dieses Beitrags erreicht. Ob ein bestimmter KI-Einsatz im eigenen Haus zulässig ist, entscheidet weder ein Blogbeitrag noch die Zielformulierung: Für datenschutzrechtliche Fragen ist die Datenschutzbehörde beziehungsweise die interne Datenschutzstelle zuständig, für arbeits- und vertragsrechtliche Fragen die Rechtsabteilung oder die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer, und für Fragen zum AI Act selbst die KI-Servicestelle der RTR.

Quelle: KI-Servicestelle der RTR, „AI Act: KI-Kompetenz“, Abschnitte zur Umsetzung im Unternehmen und zur Dokumentation

Wer die Richtung festlegt, wer sie kennen muss, wer sie prüft.

Woran sich die Richtungsentscheidung orientiert, benennt die KI-Servicestelle als Kriterienliste: Unternehmensstrategie, Werte und Kultur, Risikobereitschaft, Höhe des von KI-Systemen ausgehenden Risikos, Risikoumfeld und rechtliche Anforderungen. Keines davon lässt sich in der IT beantworten: Risikobereitschaft ist eine Eigentümerfrage, Kultur eine Führungsfrage.

Zwei der vier Fragen, die die Servicestelle als Bestandteil der strategischen Ausrichtung nennt, betreffen die Zuständigkeit: wer über Entwicklung, Anschaffung und Einsatz entscheidet — und wie KI-Kompetenz bei allen Entscheidenden und Anwendenden sichergestellt wird. Eine dritte fragt nach dem Verhältnis zu bestehenden Richtlinien, etwa zu Datenschutz, Datensicherheit oder ESG.

Für die tägliche Praxis rät die Wirtschaftskammer zu einer benannten Stelle: „Ernennen Sie eine Ansprechperson, die bei Fragen zur Nutzung von KI-Anwendungen das letzte Wort hat.“ Eine Unternehmensvereinbarung sei nicht verpflichtend, könne aber im Hinblick auf etwaige Haftungsfragen nützlich sein. Diese Ansprechperson ist eine organisatorische Entscheidung des Hauses, nicht die Beauftragtenrolle, die der AI Act gerade nicht fordert.

Bleibt die Prüfung. Der sechste Tipp der Kammer verweist auf Feedbackprozesse und nennt dabei nicht nur die Zufriedenheit von Kundinnen und Kunden, sondern auch „die Zufriedenheit und Sicherheit der Mitarbeitenden beim Umgang mit KI“. Ob die zweite Spalte gehalten hat, weiß also nicht die Geschäftsführung, sondern die Belegschaft.

Dass die Begriffe im Ziel auch verstanden werden, lässt sich nicht per Aushang herstellen. Wer nicht weiß, warum ein Sprachmodell nichts nachprüft, kann eine Prüfpflicht nicht sinnvoll erfüllen. Genau dort setzen unsere Lernwege für Betriebe an: erst Verständnis, dann Regel.

Quellen: KI-Servicestelle der RTR, Unterabschnitt „KI-Kompetenz auf strategischer Ebene“ und Wirtschaftskammer Österreich, KI-Strategie, Tipp 5 und Tipp 6.

Das Ziel/Nicht-Ziel-Blatt: eine Seite, zwei Spalten, ein Datum.

Der Umfang des Dokuments ist Teil seiner Wirkung. Ein Strategiepapier von zwölf Seiten wird einmal beschlossen und nie wieder aufgeschlagen. Ein Blatt mit zwei Spalten wird gelesen, weil zwanzig Sekunden dafür genügen.

Links steht, was die Initiative erreichen soll: die Aufgabe, die Gruppe, der Termin. Rechts, was sie ausdrücklich nicht soll — samt der Punkte, die noch offen sind. Darunter drei Angaben: die verantwortliche Person mit Namen, das Datum der Festlegung und der Termin der nächsten Durchsicht.

In dieser Form liegt das Blatt in der Seitenspalte zum Herunterladen. Es enthält keine vorformulierten Ziele, weil vorformulierte Ziele die Arbeit gerade nicht abnehmen: Sie beschreiben einen Betrieb, der nicht der eigene ist.

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