Warum ich die Förderfrage vor der Kursbuchung stelle.
In meinen Gesprächen kommt die Frage nach einer Förderung fast immer an derselben Stelle: wenn Inhalt, Gruppe und Termin schon feststehen. Das ist spät, denn ein Teil der Bedingungen betrifft nicht den Inhalt, sondern die Reihenfolge.
Bei der Qualifizierungsförderung für Beschäftigte ist das Begehren nach Punkt 6.5.2 der Bundesrichtlinie im Allgemeinen spätestens eine Woche vor Qualifizierungsbeginn einzubringen, ausschließlich über das eAMS-Konto für Unternehmen; die Landesorganisationen können eine kürzere Frist festlegen. Bei der Weiterbildungsbeihilfe kann die Begehrensstellung laut Punkt 6.5 der zugehörigen Richtlinie maximal zwölf Wochen vor Beginn des Vorhabens erfolgen. Und die arbeitsrechtliche Vereinbarung zur Bildungskarenz wird nach § 11 Abs. 1 AVRAG frühestens an dem Tag wirksam, der auf die Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe folgt.
Dass betriebliche Weiterbildung an sich verbreitet ist, zeigt die Erhebung über betriebliche Bildung: 2020 hatten 69,5 Prozent der Unternehmen ab zehn Beschäftigten in den NACE-Abschnitten B bis N sowie R und S Weiterbildungskurse — das ist die Bezugsgröße, nicht die Gesamtheit der österreichischen Unternehmen.
Quelle: AMS, Bundesrichtlinie Qualifizierungsförderung (QBN), AMF/7-2023, Punkt 6.5.2
Quelle: Statistik Austria, Betriebliche Weiterbildung, Kennzahl 1 und Erhebungspopulation (CVTS6)
Zwei getrennte Wege: Beihilfe für den Betrieb, Beihilfe für die Person.
Auf Bundesebene führen zwei Instrumente des Arbeitsmarktservice zu unterschiedlichen Antragstellenden. Sie zu verwechseln kostet Zeit, weil Unterlagen, Fristen und zuständige Stelle jeweils andere sind.
- Die Qualifizierungsförderung für Beschäftigte geht an den Betrieb.Zielsetzung ist laut Punkt 6.1 die Erhöhung der betrieblichen Weiterbildungsbeteiligung, der Beschäftigungsfähigkeit und Arbeitsplatzsicherheit sowie die Verbesserung von Berufslaufbahn und Einkommenssituation. Nach Punkt 6.5.1 können sich Förderungswerbende gegenüber dem AMS nicht vertreten lassen — von der Begehrensstellung bis zur Abrechnung.
- Die Weiterbildungsbeihilfe geht an die Person.Sie setzt voraus, dass jemand nach § 11 oder § 11a AVRAG karenziert ist. Als gesetzliche Grundlage nennt Punkt 4 unter anderem § 37e in Verbindung mit § 34 AMSG; Punkt 6.1 formuliert einen besonderen Fokus auf geringqualifizierte Beschäftigte. Beantragt wird persönlich in der AMS-Geschäftsstelle oder über MeinAMS.
Für mich als Anbieter folgt daraus: Ich liefere ein Angebot mit Inhalten, Zeiten und Kosten. Den Antrag stellt der Betrieb oder die Person selbst.
Quelle: AMS, Bundesrichtlinie QBN, Punkte 6.1 und 6.5.1
Quelle: AMS, Bundesrichtlinie WBB und WBT, AMF/08/2025, Punkte 4, 6.1 und 6.4.1
Qualifizierungsförderung für Beschäftigte: was die Bundesrichtlinie verlangt.
Die Richtlinie beschreibt drei Zielgruppen. Geförderte Personen müssen sich nach Punkt 6.2 in einem vollversicherungspflichtigen oder karenzierten Arbeitsverhältnis befinden; freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind ebenfalls förderbar.
- Beschäftigte mit höchstens Pflichtschulabschluss (Punkt 6.2.1).
- Arbeitnehmerinnen mit Lehrabschluss, BMS- oder AHS-Abschluss — die Richtlinie nennt hier ausdrücklich nur Frauen (Punkt 6.2.2).
- Beschäftigte mit höherer Ausbildung ab dem vollendeten 50. Lebensjahr; nach Fußnote 5 zählt das Alter zum Zeitpunkt der Begehrensstellung (Punkt 6.2.3).
Punkt 6.2.4 zählt auf, wer nicht förderbar ist: Unternehmenseigentümerinnen und -eigentümer, Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe, Beschäftigte in unkündbaren Arbeitsverhältnissen, Lehrlinge sowie bestimmte überlassene Arbeitskräfte. Auf der Seite der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind nach Punkt 6.3 alle förderbar — ausgenommen Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, das Arbeitsmarktservice selbst, politische Parteien, radikale Vereine und Unternehmen mit offener EU-Rückforderung.
Zur Höhe nennt Punkt 6.6.1 generell 50 Prozent der anerkennbaren Kurskosten; die anderen 50 Prozent trägt der Betrieb. Nicht förderbar sind Beratungs-, Reise- und Unterbringungskosten, Spesen und Taggelder. Punkt 6.6 setzt die Grenzen: höchstens 10.000 Euro pro Person und Begehren, und bei höchstens 100 Euro pro Begehren ist negativ zu entscheiden. Die AMS-Seite nennt zusätzlich 50 Prozent der Personalkosten bei Arbeitskräften mit höchstens Pflichtschulabschluss. Diese Sätze stehen in der Richtlinie — eine Zusage ist damit nicht verbunden.
Gemeinsam mit dem Begehren ist nach Punkt 6.5.3 das Angebot des Kursveranstalters mit Inhalten, Zeiten und Kosten vorzulegen, auf Deutsch oder Englisch, die Kosten in Euro. Punkt 7.2 verpflichtet die Landesorganisationen zu stichprobenartigen, unangekündigten Prüfungen vor Ort, ob die Qualifizierung in der beantragten Form stattfindet.
Ein Hinweis zum Lesen der AMS-Seite: Die Bundesland-Blöcke weiter unten tragen eigene, ältere Stände; welche Angabe im Einzelfall gilt, sagt die zuständige Landesorganisation.
Quelle: AMS, Bundesrichtlinie QBN, Punkte 6.2 bis 6.6.1 sowie 7.2
Quelle: AMS, Qualifizierungsförderung für Beschäftigte (Seitenstand 26. Juni 2026)
Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit: was sich zum 1. Jänner 2026 geändert hat.
Das Sozialministerium schreibt, das bisherige Modell der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit sei mit 1. Jänner 2026 abgeschafft worden; die neue Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit bringe geänderte Rahmenbedingungen für Freistellung, Arbeitszeitherabsetzung und die beiden Beihilfen. Gleichzeitig trägt § 11 AVRAG in der Fassung mit Inkrafttretensdatum 01.01.2026 weiterhin die Überschrift „Bildungskarenz“. Ich löse den Unterschied hier nicht auf, sondern halte fest, was beide Quellen sagen.
Arbeitsrechtlich gilt nach § 11 AVRAG: Bildungskarenz kann für mindestens zwei Monate bis zu einem Jahr vereinbart werden, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen zwölf Monate gedauert hat; eine neuerliche Vereinbarung ist frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten möglich. Für die Bildungsteilzeit nennt das Sozialministerium eine Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren, eine Reduktion der Arbeitszeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte sowie eine verbleibende Wochenarbeitszeit von mindestens zehn Stunden.
Auf der Beihilfenseite nennt das AMS den 08.06.2026 als frühesten Zeitpunkt für die Beantragung, für den Beginn der Karenzierung und für den Beginn der Förderung. Die zugehörige Bundesrichtlinie trägt auf dem Deckblatt den Vermerk „Gültig ab: 01.05.2026 nach Maßgabe der technischen Umsetzung“. Inhaltlich verlangt Punkt 6.5 für die Weiterbildungszeit mindestens zwei Monate und mindestens 20 Wochenstunden, für die Weiterbildungsteilzeit mindestens vier Monate und mindestens zehn Wochenstunden; bei Kinderbetreuungspflichten gelten niedrigere Werte. Alle Ausbildungen müssen überbetrieblich verwertbar sein.
Zu den Beträgen gehört ein Stichtag. Die AMS-Seite nennt eine einkommensabhängige Stufenberechnung mit mindestens 41,49 Euro pro Tag (Wert 2026) und eine halbe ASVG-Höchstbeitragsgrundlage von 3.465,00 Euro (Wert 2026): Darunter ist für die Weiterbildungsbeihilfe eine Bildungsberatung in einem BerufsInfoZentrum erforderlich, darüber übernehmen Dienstgeberin oder Dienstgeber 15 Prozent. Die Richtlinie nennt für 2025 einen Mindeststandard von 40,40 Euro und ab 01.01.2026 eine jährliche Anpassung nach § 108f ASVG. Wer diese Zahlen weiterverwendet, braucht einen Wiedervorlagetermin.
Quelle: Sozialministerium, Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit (Stand 1. Jänner 2026)
Quelle: RIS, AVRAG § 11, Fassung ab 01.01.2026, BGBl. I Nr. 76/2025
Quelle: AMS, Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit (Seitenstand 23. Juni 2026)
Quelle: AMS, Bundesrichtlinie WBB und WBT, Deckblatt sowie Punkte 6.5 und 6.7.1.1
Die Ausschlusslisten: warum die Kursform mitentscheidet.
Was in Gesprächen am meisten überrascht, ist nicht die Höhe, sondern die Form. Punkt 6.4 der Qualifizierungsförderung nennt arbeitsmarktbezogene Qualifizierungen förderbar, die mindestens 16 Maßnahmenstunden dauern und überbetrieblich verwertbar sind, als Präsenz- oder Live-Online-Kurse, auch in Mischformen. Fußnote 12 präzisiert: Eine Maßnahmenstunde ist eine Lehreinheit zu 60 Minuten inklusive Pause, und pro Kurstag werden höchstens zehn Maßnahmenstunden anerkannt.
Punkt 6.4.1 zählt auf, was nicht förderbar ist — unter anderem reine Produktschulungen, Meetings, Tagungen und Konferenzen mit reinem Informationscharakter, Individualcoaching, Qualifizierungen unter 16 Maßnahmenstunden sowie Qualifizierungen, die als reine Online-Kurse zeit- und ortsunabhängig durchgeführt werden, auch wenn eine punktuelle Betreuung angeboten wird. Für unternehmensinterne Live-Online-Kurse hält die AMS-Seite fest, dass der Einstiegslink samt Zugangsdaten vor Kursbeginn zu übermitteln ist; sonst steht keine Beihilfe zu.
Punkt 6.5.1 der WBB-Richtlinie nennt unter anderem Ausbildungen als nicht förderbar, die bei jener Arbeitgeberin oder jenem Arbeitgeber stattfinden, wo das Dienstverhältnis karenziert wurde. Auch hier gilt eine Formvorgabe: Die Mindest-Wochenstunden sind bei seminaristischen Lernsettings in Präsenz oder Live-Online zu erbringen.
Was ich daraus ausdrücklich nicht ableite: ob ein bestimmter Kurs unter diese Listen fällt oder nicht. Keine der gelesenen Richtlinien führt KI-Weiterbildung als eigene Kategorie, und die Zuordnung einer konkreten Maßnahme nimmt die Förderstelle vor. Was ein Betrieb vorbereiten kann, ist die Beschreibung: Inhalt, Stundenzahl, Form, Verwertbarkeit über den eigenen Betrieb hinaus.
Quelle: AMS, Bundesrichtlinie QBN, Punkte 6.4 und 6.4.1 samt Fußnote 12
Quelle: AMS, Bundesrichtlinie WBB und WBT, Punkte 6.5 und 6.5.1
Bund, Länder, Kammern: wo die aktuellen Bedingungen nachzulesen sind.
Die Wirtschaftskammer hält fest, dass es in Österreich mehrere Stellen auf Bundes- wie auf Landesebene gibt, die Förderungen für Aus- und Weiterbildung gewähren, und verweist auf eine Datenbank über beide Ebenen. Betrieben wird diese Bildungsförderungsdatenbank vom ibw; sie ist nach eigener Beschreibung ein Angebot zur Selbstinformation.
Zwei Sätze von dort gehören in jede Planung: Durch die Auflistung der Förderungen entsteht kein Rechtsanspruch auf sie. Und das ibw führt selbst keine Förderberatung durch, sondern verweist auf die bei der jeweiligen Förderung angeführte Stelle.
Zur Landesebene sage ich hier bewusst nichts über Konditionen: Ich habe dafür keine Primärquelle gelesen. Wer dort beantragen möchte, findet die Stelle über die Datenbank; Wirtschaftskammer und Arbeiterkammer beraten dazu. Ein Hinweis zum Alter von Quellen: Die verlinkte Kammerseite trägt den Stand 06.11.2019 und belegt die Struktur aus Bund und Ländern, nicht die aktuellen Bedingungen.
Quelle: Wirtschaftskammer Österreich, Bildungsförderungen in Österreich (Stand 06.11.2019)
Was ich vor einer Schulung kläre — und wer am Ende entscheidet.
Aus den Richtlinien ergibt sich eine kurze Liste für die Zeit vor der Terminzusage. Sie ersetzt keine Auskunft der Förderstelle, sortiert aber das Gespräch mit ihr.
- Wer würde beantragen?Der Betrieb über das eAMS-Konto oder die Person über MeinAMS. Vertreten lassen kann man sich bei der Qualifizierungsförderung nicht.
- Welche Zielgruppe ist betroffen?Bildungsabschluss; bei der zweiten Gruppe gilt die Förderung nur für Arbeitnehmerinnen, bei der dritten zählt das Alter zum Zeitpunkt der Begehrensstellung.
- Welche Form, wie viele Stunden?Präsenz oder Live-Online, Maßnahmenstunden zu 60 Minuten, höchstens zehn pro Kurstag.
- Welche Frist läuft?Eine Woche vor Beginn beim Betriebsweg, bis zu zwölf Wochen vorher beim Personenweg.
- Welche Unterlagen sind beizulegen?Ein Angebot mit Inhalten, Zeiten und Kosten in Euro; bei Live-Online der Zugangslink vor Kursbeginn.
- Wann wird nachgesehen?Beträge und Grenzen sind jahresbezogen. Ohne Wiedervorlagetermin arbeitet man im nächsten Jahr mit alten Zahlen.
Diese sechs Punkte samt Anlaufstellen und einer Spalte für Frist und Wiedervorlagedatum stehen im Wegweiser mit Anlaufstellen zu Weiterbildungsförderungen in der Seitenspalte. Was eine Schulung bei uns umfasst und kostet, steht auf der Übersicht zu Preisen und Leistungen.
Getrennt zu halten sind Förderrecht und AI Act. Artikel 4 verlangt von Anbietern und Betreibern Maßnahmen, um die KI-Kompetenz ihres Personals zu unterstützen; ein bestimmtes Kompetenzniveau zu garantieren, verlangt er ausdrücklich nicht. Ob eine Maßnahme gefördert wird, sagt darüber nichts aus — und umgekehrt.
Ob eine konkrete Schulung förderbar ist, entscheide weder ich noch der Kursveranstalter, sondern die zuständige Förderstelle: bei der Qualifizierungsförderung für Beschäftigte jene AMS-Geschäftsstelle, die für die personaldisponierende Stelle des Betriebs zuständig ist, bei der Weiterbildungsbeihilfe die AMS-Geschäftsstelle der betroffenen Person, bei Landesförderungen die jeweilige Landesstelle — Wirtschaftskammer und Arbeiterkammer beraten dazu, und ich empfehle, die Bedingungen vor jeder Zusage dort schriftlich abzuklären.
Quelle: KI-Servicestelle der RTR, KI-Kompetenz nach Art. 4 AI Act