Führung & Vertrauen

Wie viel KI-Kompetenz braucht eine Führungskraft?

So viel, wie die eigenen Entscheidungen verlangen: Artikel 4 des AI Act sieht nach Darstellung der KI-Servicestelle der RTR Maßnahmen zur Entwicklung der KI-Kompetenz vor — ein bestimmtes Niveau bei einer einzelnen Person garantiert er ausdrücklich nicht. Wer über Anschaffung, Regeln, Zuständigkeit und Aufsicht entscheidet, braucht deshalb nicht mehr Schulungsstunden als das übrige Haus, sondern andere Inhalte.

Was Artikel 4 verlangt — und was er ausdrücklich nicht verlangt.

Die Frage nach dem Maß führt zuerst zum Gesetzestext. Die KI-Servicestelle der RTR gibt Artikel 4 in der geltenden Fassung so wieder: Anbieter und Betreiber ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind — und zwar unter Berücksichtigung von Kenntnissen, Erfahrung, Ausbildung und Einsatzkontext.

Im selben Absatz steht der Satz, der die Erwartung an eine Führungskraft sortiert: „Diese Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.“ KI-Kompetenz beschreibt Artikel 3 Ziffer 56 als die Fähigkeiten, Kenntnisse und das Verständnis, die einen sachkundigen Einsatz ermöglichen und die Chancen, Risiken und möglichen Schäden bewusst machen.

Daraus folgt eine Reihe von Dingen, die nicht verlangt sind. Die KI-Servicestelle hält fest, dass der AI Act keine spezifischen Mindestanforderungen an Schulungsinhalte vorsieht, dass es derzeit keine Zertifizierungen für solche Schulungen gibt und noch keine Leitlinien der Europäischen Kommission zu Mindestinhalten. Ebenso wenig verlangt er, eine Person als „KI-Beauftragte“ zu bestellen. Und zur externen Weiterbildung stellt die Servicestelle klar, dass deren Durchführung keine Vermutung der Compliance begründet und auch nicht generell erforderlich ist.

Ein Punkt bleibt trotzdem: Die Verpflichtung hängt nicht an der Risikoklasse. Artikel 4 gilt nach Darstellung der KI-Servicestelle ohne Unterscheidung nach KI-Systemen, -Modellen oder Risikoklassen. Ein Betrieb mit einem einzigen Textwerkzeug ist also nicht außerhalb der Frage, nur in kleinerem Maßstab.

Quelle: KI-Servicestelle der RTR, „AI Act: KI-Kompetenz“, Abschnitte zu Art. 4 und Art. 3 Z 56 · KI-Servicestelle der RTR, FAQ (Mindestanforderungen, Zertifizierungen, KI-Beauftragter)

Nicht die Hierarchie bestimmt das Maß, sondern die Rolle.

Die naheliegende Vermutung lautet: Je höher jemand sitzt, desto mehr muss die Person wissen. Die KI-Servicestelle legt eine andere Achse an. Betroffen sind drei Gruppen — Menschen, die mit der Entwicklung betraut sind, Menschen, die mit dem Betrieb betraut sind, und Menschen im Unternehmen, die KI-Systeme einsetzen — dazu externe Dienstleistende, sofern sie am KI-Einsatz im Haus mitwirken.

Für Führungskräfte, Projektteams und Auszubildende werde es sinngemäß unterschiedliche Anforderungen geben, schreibt die Servicestelle. Diese Unterscheidung stammt aus ihrer Auslegung, nicht aus dem Verordnungstext; der AI Act kennt keine eigene Kategorie „Führungskraft“. Brauchbar ist sie trotzdem, weil sie die Frage vom Organigramm löst.

Ebenso hält die Servicestelle fest, dass nicht alle Mitarbeitenden im gleichen Ausmaß über KI-Kompetenz verfügen müssen. Ihr Beispiel: Hat die gesamte Belegschaft Zugang zu einem Chatbot, sind wiederkehrende Schulungen für alle angezeigt, auch für neu Eintretende; arbeitet nur eine Abteilung mit einem Werkzeug, lassen sich die Maßnahmen auf wenige Personen beschränken.

Inhaltlich fasst die Servicestelle KI-Kompetenz als technische, rechtliche und ethische Kenntnisse, dazu Risikobewusstsein und praktische Anwendungsfähigkeit — abgestuft nach Ausbildungs- und Kenntnisstand, Einsatzbereich und Risikostufe. Der Gastbeitrag der KI-Servicestelle in den KI-Guidelines der Wirtschaftskammer formuliert dieselbe Abstufung: Je nach Risikoklasse und Einsatzbereich ist ein unterschiedliches Maß an KI-Kompetenz erforderlich.

Für die Leitungsebene heißt das nach meiner Lesart weniger Bedienwissen und mehr Einordnungswissen: ein Bild davon, was ein System tut, wo es typischerweise irrt und welche Fragen vor einer Freigabe zu klären sind.

Quelle: KI-Servicestelle der RTR, FAQ (betroffene Personengruppen) · KI-Servicestelle der RTR, „AI Act: KI-Kompetenz“ (Ausmaß der Kompetenz, operative Umsetzung) · WKO, KI-Guidelines für KMU, 3. Auflage, Gastbeitrag der KI-Servicestelle, S. 33 (PDF)

Vier Fragen, die auf dem Tisch der Leitungsebene liegen.

Die KI-Servicestelle widmet der strategischen Ebene einen eigenen Abschnitt, und dieser trifft die Titelfrage unmittelbar. Die Art des KI-Einsatzes ist demnach eine strategische Entscheidung, die sich an Unternehmensstrategie, Werten und Kultur, Risikobereitschaft, Höhe des Risikos, Risikoumfeld und rechtlichen Anforderungen orientiert — mit Verweis auf die Norm ISO 42001:2023.

Vier Punkte führt dieser Abschnitt an, zwei davon wörtlich als Frage: „Wer im Unternehmen trifft Entscheidungen über Entwicklung, Anschaffung und Einsatz von KI-Systemen?“ und „Wie kann sichergestellt werden, dass KI-Kompetenz bei allen Entscheider:innen und Anwender:innen vorhanden ist?“ Beide Fragen kann niemand unterhalb der Leitungsebene beantworten.

Die KI-Guidelines der Wirtschaftskammer stellen dieselbe Ebene praktischer: Wer darf welche KI-Werkzeuge nutzen, wer darf Daten hochladen, wer trägt die Verantwortung bei kritischen Entscheidungen? Dazu die Empfehlung, eine Ansprechperson mit dem letzten Wort zu benennen. Als ersten Schritt nennt die KI-Servicestelle die Erhebung der bereits eingesetzten Systeme und die Frage nach der strategischen Ausrichtung.

Das Maß lässt sich damit von der Aufgabe her beschreiben statt von einer Stundenzahl her: Wer diese Fragen beantworten können soll, braucht genug Verständnis, um Anwendungsfälle zu unterscheiden, Risiken einzuschätzen und zu erkennen, ab wann eine Frage nicht mehr im Haus zu klären ist.

Quelle: KI-Servicestelle der RTR, Abschnitte „KI-Kompetenz auf strategischer Ebene“ und „Umsetzung des Art 4 im Unternehmen“ · WKO, KI-Guidelines für KMU, Tipp 7, S. 12 f. (PDF)

Zuerst der Überblick, dann die Weiterbildung.

Bevor eine Führungskraft entscheidet, welche Kompetenz sie selbst braucht, muss sie wissen, worüber sie entscheidet. Die KI-Servicestelle empfiehlt dafür eine laufende Erhebung des Status, einschließlich der eingesetzten Standardsoftware. Der Grund wird regelmäßig übersehen: KI-Komponenten kommen über Aktualisierungen bestehender Software ins Haus und können den zuständigen Stellen unbekannt sein. Die Übersicht sollte deshalb regelmäßig und anlassbezogen aktualisiert werden.

Zur Beobachtung schlägt die Servicestelle eine interdisziplinäre Besetzung vor: Vertretungen aus Technik, Recht, Compliance, IT-Sicherheit, Personal und Betriebsrat, abhängig von der Unternehmensgröße. Die KI-Guidelines der Wirtschaftskammer empfehlen daneben, den Betriebsrat früh einzubinden, insbesondere wenn KI-Systeme Leistungskontrolle oder Überwachung berühren könnten. Für den laufenden Betrieb empfehlen sie messbare Kennzahlen, einen Prozess für den Umgang mit KI-Fehlern, Verantwortliche für den Support und eine mindestens halbjährliche Überprüfung der KI-Strategie.

Das ist der Grund, warum ich bei Führungskräften selten mit einem Werkzeugkurs beginne: Er beantwortet keine der Fragen aus dem vorigen Abschnitt. Ein Vormittag, an dem sichtbar wird, was im Haus läuft, beantwortet mehrere auf einmal.

Quelle: KI-Servicestelle der RTR, Abschnitte „Laufende Erhebung des aktuellen Status“ und „Best Practices“ · WKO, KI-Guidelines für KMU, Tipp 5 (S. 11 f.) und Tipp 8 (S. 13) (PDF)

Aufsicht ist mehr als Aufmerksamkeit: Kompetenz, Ausbildung und Befugnis.

An einer Stelle wird das Maß konkreter, und die Einschränkung gehört zwingend dazu: Es geht um Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen. Für diese hält die KI-Servicestelle zu Artikel 26 Absatz 2 fest, dass die menschliche Aufsicht natürlichen Personen zu übertragen ist, die über die erforderliche Kompetenz, Ausbildung und Befugnis verfügen — und dass sie die erforderliche Unterstützung erhalten.

Diese drei Worte lohnen die Lektüre: Kompetenz und Ausbildung betreffen die Person, Befugnis die Organisation. Wer beaufsichtigen soll, muss auch anhalten dürfen — und wer die Befugnis erteilt, sitzt in der Leitung.

Ebenfalls für Hochrisiko-KI-Systeme beschreibt die Servicestelle Artikel 26 Absatz 7: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber informieren vor der Inbetriebnahme am Arbeitsplatz neben den betroffenen Beschäftigten auch die Arbeitnehmervertretung über den geplanten Einsatz. Genannt werden unter anderem Systeme für Einstellung und Auswahl sowie für Entscheidungen über Arbeitsbedingungen, Beförderungen, Kündigungen, Aufgabenzuweisung und die Beobachtung von Leistung und Verhalten — die Fälle aus Anhang III Ziffer 4 lit a und b.

Die Kompetenzanforderung an eine Führungskraft ist hier keine juristische, sondern eine der Aufmerksamkeit: zu erkennen, dass ein geplanter Einsatz in diese Nähe gerät. Die Einstufung selbst nimmt dieser Beitrag nicht vor — sie gehört zu den Fragen, die vor der Anschaffung zu klären sind.

Quelle: KI-Servicestelle der RTR, „AI Act: Betreiberverpflichtungen“, Abschnitt „Menschliche Aufsicht“ und Art. 26 Abs. 7 AIA

Was die Zahlen über die österreichische Praxis sagen.

Wie weit das gediehen ist, lässt sich nachlesen: Statistik Austria hat im STATreport zum IKT-Einsatz in Unternehmen 2025 erhoben, was Betriebe an Regeln und Weiterbildung rund um KI haben. Befragt wurden zwischen Februar und Juli 2025 Unternehmen ab zehn Beschäftigten in ausgewählten ÖNACE-Wirtschaftszweigen; diese Bezugsgröße gehört zu jeder folgenden Zahl dazu.

Zu den Regeln: 34 Prozent der Unternehmen mit KI-Nutzung haben eine KI-Richtlinie, auf alle Unternehmen ab zehn Beschäftigten bezogen 10 Prozent (Abschnitt 1.7, S. 20). Nach Größe, wieder bezogen auf die KI-nutzenden: 27 Prozent der kleinen, 44 Prozent der mittelgroßen, 69 Prozent der großen Unternehmen (S. 21).

Zur Weiterbildung: 83 Prozent der Unternehmen mit KI-Nutzung ermöglichen ihren Beschäftigten KI-bezogene Schulungen — das entspricht einem Viertel aller Unternehmen ab zehn Beschäftigten, und informelles Lernen ist darin eingeschlossen (Abschnitt 1.8, S. 21). Genau diese informellen Formen tragen den Wert: Selbststudium 71 Prozent, Wissensvermittlung durch Kolleg:innen 61 Prozent, interne Schulungen in Präsenz 33 Prozent, externe Schulungen online 26 Prozent, externe in Präsenz 16 Prozent — jeweils bezogen auf die Unternehmen mit KI-Nutzung (S. 21 f.). Bei den Inhalten, hier bezogen auf jene Unternehmen mit KI-bezogenen Schulungen, steht die Handhabe der Technologie mit 58 Prozent vorn, die rechtlichen Rahmenbedingungen bei 48 Prozent (S. 23).

Wo Kompetenz fehlt, wird sie auch als Grund genannt. Bezogen auf die Unternehmen ohne KI-Nutzung steht fehlendes Fachwissen mit 15 Prozent an erster Stelle, dahinter je 11 Prozent Datenschutzbedenken und rechtliche Unklarheiten; angegeben haben diese Gründe jene Betriebe, die einen Einsatz erwogen und nicht umgesetzt haben (Abschnitt 2.2, S. 26). Drei Gründe, die alle in derselben Leitungsrunde liegen.

Für die Führungsfrage ist daran eines interessant: Die häufigste Form, sich KI-Wissen anzueignen, ist laut Bericht das Selbststudium — und es kommt ohne Zutun der Leitung aus. Was daran eine Maßnahme im Sinne des Artikels 4 ist und was Zufall, muss ein Betrieb selbst beantworten. Zur Dokumentation empfehlen KI-Servicestelle und KI-Guidelines übereinstimmend festzuhalten, welche Personen oder Gruppen wann, wie oft, zu welchen Themen und von wem geschult wurden — beide als Empfehlung; konkrete Anforderungen an Nachweise gibt es laut FAQ noch nicht.

Quelle: Statistik Austria, STATreport „IKT-Einsatz in Unternehmen 2025“, Abschnitte 1.7, 1.8 und 2.2, S. 20–26 (PDF) · KI-Servicestelle der RTR, FAQ (Nachweise interner Schulungen)

Wo mein Beitrag aufhört und die zuständigen Stellen beginnen.

Alles bisher Gesagte beschreibt, was die Quellen verlangen. Ob im konkreten Fall eine bestimmte Maßnahme genügt, ist keine Frage, die dieser Beitrag beantworten kann: Auskunft zum AI Act gibt die KI-Servicestelle der RTR, zu personenbezogenen Daten die österreichische Datenschutzbehörde, zu Branchenfragen die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer — und die rechtliche Bewertung des eigenen Einsatzes gehört zur eigenen Rechtsberatung.

Was bleibt, ist eine Antwort ohne Zertifikat: So viel KI-Kompetenz, dass sich die Entscheidungen treffen lassen, die nur auf diesem Tisch liegen — welchen Einsatz das Haus will, wer entscheiden darf, wer aufsehen soll und wofür diese Person eine Befugnis braucht, und wie die Übersicht aktuell bleibt. Alles Weitere ist Arbeitsteilung.

Das Kompetenzprofil in der Seitenspalte hält diese Unterscheidung auf einem Blatt fest, getrennt nach Entscheidung, Aufsicht und Anwendung. Wer den Aufbau danach ordnen will, findet in den Lernwegen für Führungskräfte und Teams die passende Ebene dazu.

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