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Welche Aufgaben sich für KI eignen — und welche vorher eine Klärung brauchen

Ob sich eine Aufgabe für KI eignet, entscheidet nicht das Werkzeug, sondern die Aufgabe selbst: ob das Ergebnis nachprüfbar ist, ob der nötige Kontext im Haus vorliegt und ob am Ende ein Mensch über Menschen entscheidet. Dieser Beitrag ordnet die Merkmale, zeigt anhand der österreichischen Erhebungen, wofür Betriebe KI heute verwenden, und sagt, wo die Einordnung zur Rechtsfrage wird.

Die Frage ist nicht, was KI kann, sondern welche Aufgabe vorliegt.

In Gesprächen über KI steht fast immer die Werkzeugfrage am Anfang: Welches System sollen wir nehmen? Ich drehe sie um: Die Antwort darauf ändert sich alle paar Monate, die Aufgaben im Betrieb bleiben dieselben. Ein Besprechungsprotokoll zusammenzufassen ist eine andere Art von Arbeit, als zu entscheiden, wer zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen wird — gleichgültig, welches Fenster dabei geöffnet ist.

Schon die Definition, mit der Statistik Austria erhebt, stellt die Aufgabe in die Mitte: Unter künstlicher Intelligenz versteht man dort Technologien, die intelligentes Verhalten nachahmen und einen Grad an Eigenständigkeit aufweisen, um bestimmte Aufgaben zu erledigen. Die Eigenständigkeit ist dabei kein Nebensatz, sondern der Punkt, an dem die Eignungsfrage hängt: Wie viel Spielraum bekommt das System, und wer sieht das Ergebnis, bevor es wirkt?

Eine Abgrenzung vorweg: Was in ein KI-System hineingegeben werden darf, beantwortet die Daten-Ampel für KI-Eingaben. Hier geht es um die andere Hälfte: wofür.

Quelle: STATISTIK AUSTRIA, Pressemitteilung vom 24.06.2026, Begriffsdefinition in der Tabellenfußnote

Wofür österreichische Betriebe KI heute tatsächlich einsetzen.

Statistik Austria erhebt den KI-Einsatz jährlich bei Unternehmen ab zehn Beschäftigten. 2025 verwenden 30 Prozent von ihnen KI-Technologien, EU-weit sind es 20 Prozent; 2021 waren es in Österreich 9 Prozent. Im STATreport lautet der genaue Wert 29,9 Prozent, und er hängt stark an der Größe: 26,2 Prozent bei 10 bis 49 Beschäftigten, 44,6 bei 50 bis 249, 68,3 ab 250 Beschäftigten (Grafik 1, Seite 9).

Für die Aufgabenfrage entscheidend ist die nächste Tabelle — und ihre Bezugsgröße. Kapitel 1.4 auf Seite 15 weist den Einsatz nach Unternehmensbereich in Prozent der KI-nutzenden Unternehmen aus, nicht aller Unternehmen. Innerhalb dieser 29,9 Prozent entfallen auf Marketing oder Verkauf 45 Prozent, auf Management oder Organisation betriebswirtschaftlicher Prozesse 38, auf Produktions- oder Dienstleistungsprozesse 25, auf das Finanz- und Rechnungswesen 22, auf Forschung, Entwicklung und Innovation sowie auf IT-Sicherheit je 17 und auf Logistik 5 Prozent. Mehr Bereiche wurden nicht erhoben.

Ein zweites Bild ergeben die Technologien (Überblick, Seite 6, dieselbe Bezugsgröße): Texterkennung und -verarbeitung 73,2 Prozent, Sprachgenerierung 51,0, Bild-, Video-, Musik- oder Tonerzeugung 43,7, Spracherkennung 31,4, Datenanalyse 25,2, Prozessautomatisierung und Entscheidungshilfen 21,5, Bilderkennung 10,5, autonom fahrende Maschinen oder Fahrzeuge 5,2.

Aufschlussreich ist die Verschiebung gegenüber 2021: Die Datenanalyse fiel von 42 auf 25 Prozent der KI-nutzenden Unternehmen, die Bilderkennung von 24 auf 11. Fußnote 4 stellt klar, dass diese Anwendungen nicht verschwunden sind — bezogen auf alle Unternehmen stieg die Datenanalyse von 4 auf 8 Prozent, die Bilderkennung blieb bei 2 bis 3. Gewachsen ist der Nenner; getragen hat den Zuwachs die sprachnahe Arbeit, deren Ergebnis ein Mensch unmittelbar lesen und beurteilen kann.

Quelle: STATreport IKT-Einsatz in Unternehmen 2025, Seiten 6, 9 und 15

Vier Merkmale, an denen sich eine geeignete Aufgabe erkennen lässt.

Eine fertige Liste geeigneter und ungeeigneter Aufgaben gibt es in keiner der Quellen, die ich geprüft habe. Ich halte das für schlüssig: Sie wäre am Tag ihrer Veröffentlichung überholt. Belegnah begründen lassen sich vier Merkmale — mein Ordnungsangebot, keine Wiedergabe einer Vorschrift.

  • Ist das Ergebnis nachprüfbar — und von wem?Eine Aufgabe, deren Ergebnis niemand im Haus fachlich beurteilen kann, wird durch KI nicht leichter, sondern nur schneller unkontrolliert. Kein Randthema: 71 Prozent der Unternehmen mit KI-Richtlinie regeln darin Vorkehrungen zur Qualität der KI-Produkte.
  • Liegt der nötige Kontext vor?Ein System kennt nur, was in der Anfrage steht. Aufgaben, deren Qualität an ungeschriebenem Wissen hängt — an der Vorgeschichte einer Kundenbeziehung, an einer mündlichen Zusage —, liefern glatte Ergebnisse mit fehlendem Kern.
  • Bewertet die Aufgabe Menschen?Sobald eine Aufgabe Personen beurteilt, einordnet oder auswählt, verlässt sie den rein organisatorischen Bereich. Dann gilt der nächste Abschnitt.
  • Bereitet die Aufgabe vor, oder entscheidet sie?Zwischen „schlägt drei Formulierungen vor“ und „wählt aus“ liegt der Unterschied, an dem auch der AI Act ansetzt.

Diese Fragen lassen sich je Aufgabe in wenigen Minuten beantworten. Sie ersetzen keine rechtliche Prüfung; sie sortieren vor, welche Aufgaben überhaupt eine brauchen.

Quelle: STATreport 2025, Kapitel 1.7, Seite 20 (Bezugsgröße: Unternehmen mit KI-Richtlinie)

Wo die Regel die Aufgabe selbst zum Thema macht: vorbereiten statt bewerten.

Für einen Bereich beschreibt die KI-Servicestelle der RTR das Ordnungskriterium ausdrücklich, am Beispiel der Durchsicht von Bewerbungsunterlagen. Ihre FAQ hält fest, dass KI-Systeme im Zusammenhang mit Beschäftigung und Personalmanagement grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Anhang III in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 AI Act fallen und im Risikostufensystem im Bereich der hochriskanten Systeme einzuordnen sind.

Art. 6 Abs. 3 kennt dazu eine Ausnahme: Ein in Anhang III genanntes System gilt nicht als Hochrisiko-System, wenn es kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte birgt, indem es unter anderem das Ergebnis der Entscheidungsfindung nicht wesentlich beeinflusst. Die FAQ nennt drei Konstellationen: die enge verfahrenstechnische Aufgabe, die Verbesserung des Ergebnisses einer zuvor abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit sowie das Erkennen von Entscheidungsmustern oder Abweichungen davon — worunter die RTR das Umstrukturieren von Daten, das Neuzuordnen von Dokumenten nach Kategorien und das Erkennen von Duplikaten fasst.

Der Satz, an dem sich der Zuschnitt festmachen lässt.

„Das KI-System soll eine vorbereitende Rolle übernehmen und selbst keinesfalls Bewertungen vornehmen.“

Dieser Satz trennt nicht nach Werkzeug und nicht nach Abteilung, sondern nach der Rolle, die eine Aufgabe im Verfahren einnimmt. Zwei Punkte gehören dazu: Die Einstufung hängt laut FAQ vom Verwendungszweck und den Anwendungsmodalitäten ab; Systeme, die Profiling durchführen, also Persönlichkeitsprofile natürlicher Personen erstellen, gelten immer als hochriskant. Und selbst wenn eine Ausnahme angenommen wird, besteht eine Registrierungspflicht nach Art. 49 AI Act.

Ob eine bestimmte Aufgabe im eigenen Haus unter Anhang III fällt und ob die Ausnahme greift, sage ich nicht: Das ist eine rechtliche Bewertung des Einzelfalls.

Quelle: RTR, KI-Servicestelle — FAQ zum AI Act

Was die Zahlen aus dem Personalbereich über die Aufsicht sagen.

Wie das in der Praxis aussieht, hat die RTR erheben lassen. Der Fragebogen stammt von der Österreichischen Servicestelle für Künstliche Intelligenz in der RTR; das Institut Market führte im November und Dezember 2024 701 Telefoninterviews, ausschließlich mit Unternehmen ab 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Mit dem STATreport ist das nicht vergleichbar: dort beginnt die Erhebung bei zehn Beschäftigten.

Nach den Zwecken im Personalbereich gefragt (Kapitel 3.2, Seite 12, Basis alle 701 Unternehmen, Mehrfachnennung), nannten 27 Prozent administrative Routineaufgaben, 23 Prozent Recruitment und 17 Prozent internes Wissensmanagement; Leistungsbewertung nannten 7 Prozent, die Berechnung oder Empfehlung von Vergütung 6 Prozent. 30 Prozent setzen im Personalbereich gar keine KI ein, 39 Prozent in genau einem Einsatzbereich (Kapitel 3.4, Seite 14). Innerhalb des Recruitments wiederholt sich das Muster (Kapitel 3.3, Seite 13, Basis 172 Unternehmen): Stellenanzeigen erstellen 66 Prozent, zielgruppenspezifisch schalten 52 Prozent, Beurteilung oder Vorauswahl von Bewerberinnen und Bewerbern 25 Prozent.

Der Wert, der mich am meisten beschäftigt, steht in Kapitel 3.16, Seite 32: Über alle genannten aktiven Einsatzbereiche hinweg (305 Unternehmen) sehen 40 Prozent den KI-Einsatz von zumindest einer qualifizierten Person wirksam überwacht. Am höchsten ist der Anteil beim Schalten zielgruppenspezifischer Stellenanzeigen mit 61 Prozent, am niedrigsten bei der Leistungsbewertung und beim Interview-Assistenten mit je 31 Prozent — beides Werte auf kleiner Fallzahl, die der Bericht mit einem Stern kennzeichnet.

Dazu passt Kapitel 3.15 auf Seite 29: Von den 500 Unternehmen mit KI im Personalbereich nennen 34 Prozent Schulungen, Dokumentationen oder Richtlinien als getroffene Maßnahme, 9 Prozent Betriebsvereinbarungen und 8 Prozent Regeln zur menschlichen Aufsicht.

Über die Eignung einer Aufgabe sagen diese Zahlen nichts. Sie sagen etwas anderes, das für den Zuschnitt wichtiger ist: Gerade dort, wo eine Aufgabe in Richtung Bewertung geht, ist die Aufsicht seltener ausdrücklich geregelt.

Quelle: RTR (2025), KI im Human Resource Management, Kapitel 2 sowie 3.2 bis 3.16

Ein Bewertungsraster: wie ein Team die eigenen Aufgaben ordnet.

Aus den vier Merkmalen wird ein Arbeitsschritt, sobald ihn nicht eine Person allein macht. In den Runden, die ich begleite, trägt jede teilnehmende Person drei Aufgaben aus der eigenen Woche ein — echte Aufgaben mit Namen, nicht Sammelbegriffe wie „Korrespondenz“. Beantwortet werden die Fragen von der Person, die die Aufgabe kennt, nicht von der IT. Das Ergebnis ist keine Note, sondern eine Zuordnung in vier Felder:

  1. Ohne weitere Klärung — das Ergebnis wird ohnehin von jemandem gelesen, der es beurteilen kann; kein Personenbezug, keine Entscheidung.
  2. Mit festgelegter Gegenprüfung — die Aufgabe ist geeignet, aber das Ergebnis verlässt das Haus. Festzulegen ist, wer gegenliest: namentlich, nicht als Abteilung.
  3. Nur vorbereitend — die Aufgabe berührt Entscheidungen über Menschen. Zu klären ist, welcher Teil sich vorbereitend zuschneiden lässt.
  4. Vor der Freigabe zu klären — die Aufgabe geht über den organisatorischen Rahmen hinaus; zuständige Stellen nennt der letzte Abschnitt.

Dass das keine akademische Übung ist, zeigt die Richtlinienerhebung im STATreport: 34 Prozent der KI-nutzenden Unternehmen haben eine KI-Richtlinie, bezogen auf alle Unternehmen ab zehn Beschäftigten 10 Prozent. Zu den erhobenen Inhalten zählt wörtlich die Einschränkung der Nutzung von KI-Technologien auf konkrete Aufgaben oder Unternehmensbereiche — 78 Prozent der Unternehmen mit Richtlinie regeln das. Nur lässt sich dieser Zuschnitt nicht formulieren, bevor jemand die Aufgaben aufgeschrieben hat. Das Raster in der Seitenspalte hält genau diesen Schritt fest.

Quelle: STATreport 2025, Kapitel 1.7, Seite 20

Was vor der Freigabe zu klären ist — und wer dafür zuständig ist.

Übrig bleibt eine überschaubare Liste offener Punkte. Zu klären ist je Aufgabe: ob sie in den Anwendungsbereich des Anhang III fällt; ob daraus eine Registrierungspflicht nach Art. 49 AI Act folgt; ob Personen darüber zu informieren sind, dass sie mit einem KI-System interagieren — die FAQ verweist auf Art. 50 und nimmt Situationen aus, in denen das aus den Umständen offensichtlich ist; und was datenschutzrechtlich für die verwendeten Daten gilt.

Ob eine bestimmte Aufgabe im eigenen Betrieb so eingesetzt werden darf, beantwortet dieser Beitrag nicht: dafür sind die eigene Datenschutzstelle, die Rechtsabteilung oder eine Rechtsvertretung, die Wirtschaftskammer und — für Fragen zum AI Act — die KI-Servicestelle der RTR zuständig.

Ein Punkt bleibt in jedem Fall im Haus. Art. 4 AI Act verlangt von Anbietern und Betreibern, Maßnahmen zu ergreifen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt — ausdrücklich unter Berücksichtigung des Kontexts, in dem die Systeme eingesetzt werden sollen. Die FAQ ergänzt, dass sich die zu vermittelnden Inhalte nach dem konkreten Einsatzzweck richten.

Damit schließt sich der Kreis: Wer nicht beschrieben hat, welche Aufgaben im Haus mit KI bearbeitet werden, kann auch nicht bestimmen, worin Beschäftigte befähigt werden sollen. Deshalb steht die Aufgabenliste am Anfang.

Quelle: RTR, KI-Servicestelle — FAQ zum AI Act, Abschnitte zu Art. 4, Art. 49 und Art. 50

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