Die Preisfrage kommt fast immer zu früh.
Wenn ein Betrieb das erste Mal anruft, steht die Frage nach dem Preis meist schon im zweiten Satz. Ein Budget braucht eine Zahl, das verstehe ich gut. Nur lässt sich die Frage in dieser Form nicht beantworten — und das ist keine Ausweichbewegung von mir, sondern der Befund der zuständigen Stelle.
Die KI-Servicestelle der RTR schreibt zu Artikel 4 des AI Act: „Es gibt sohin keine pauschale Beantwortung auf die Frage, welche konkreten Maßnahmen notwendig sind, um den Anforderungen des Art. 4 AIA nachzukommen. Das bedeutet auch, dass nicht jedes Unternehmen im gleichen Ausmaß von Art. 4 AIA betroffen ist.“
Warum das so ist, zeigt dieselbe Seite an zwei Beispielen. Steht der gesamten Belegschaft ein Chatbot zur Verfügung, sind laut RTR „entsprechende wiederkehrende (auch Neueintritte sind zu berücksichtigen) Schulungsmaßnahmen für die ganze Belegschaft vorzusehen“. Bekommt nur die Personal- oder Kommunikationsabteilung ein bestimmtes Werkzeug, können sich Maßnahmen „auf wenige Personen beschränken“. Zwischen diesen beiden Fällen liegt der größte Teil der Kostenspanne — nicht zwischen zwei Angeboten.
Offen bleibt auch die Form: Die Maßnahmen können laut RTR „durch interne Fortbildungen, externe Beratungen oder interne Schulungen erfolgen“. Und anders als bei der Datenschutz-Grundverordnung folgt aus Artikel 4 nach Darstellung der RTR nicht die gesetzliche Pflicht, einen „KI-Beauftragten“ zu benennen.
Die Reihenfolge ist damit vorgegeben: zuerst der Zuschnitt, dann die Zahl. Wer die Zahl zuerst nennt, nennt den Preis eines Kurstages und nicht die Kosten der Kompetenz.
Was betriebliche Weiterbildung in Österreich kostet.
Amtliche Kostenzahlen zur betrieblichen Weiterbildung gibt es, und sie sind brauchbar — solange man weiß, was sie messen. Sie stammen aus der sechsten Erhebung über betriebliche Bildung von Statistik Austria, dem CVTS6: Berichtsjahr 2020, erschienen 2023, erfasst sind Unternehmen ab zehn Beschäftigten.
Der Vorbehalt gehört vor die Zahlen und nicht dahinter. Es sind Kosten aller betrieblichen Weiterbildungskurse des Jahres 2020, erhoben vor der breiten Verfügbarkeit generativer KI. Keine dieser Zahlen ist der Preis einer KI-Schulung. Was sie liefern, sind Größenordnungen und Verhältnisse.
- 1.378 Euro je teilnehmender Person.Gesamtkosten der Weiterbildungskurse 2020 pro Kopf; 2015 waren es 1.365 Euro, also praktisch unverändert.
- Gestaffelt nach Größe.Je teilnehmender Person 1.431 Euro bei 10 bis 49 Beschäftigten, 1.571 Euro bei 50 bis 249, 1.252 Euro ab 250.
- 72 Euro je Kursstunde.Über alle Größenklassen hinweg stabil: 72, 73 und wieder 72 Euro.
- Rund 0,9 Prozent der Personalausgaben.So viel machten die Ausgaben für Weiterbildungskurse 2020 im Verhältnis zu den Personalausgaben aus — unabhängig von der Unternehmensgröße; bezogen nur auf Unternehmen mit Kursen 1,1 Prozent.
Der letzte Wert ist für einen Leitungskreis der nützlichste, weil er an den größten Posten im Haus gekoppelt ist statt an eine Rechnung: rund ein Prozent der Personalausgaben — für alle Kurse zusammen, wohlgemerkt, nicht für einen einzelnen. Zum Maßstab: Alle Weiterbildungskurse österreichischer Unternehmen kosteten 2020 zusammen 1.059 Mio. Euro.
Der größte Posten steht auf keiner Rechnung.
Hier kippen die Zahlen. Statistik Austria schlüsselt die Gesamtkosten auf und hält fest: „Von den Gesamtkosten der Weiterbildungskurse […] machten die korrigierten direkten Kurskosten 43 % aus. 57 % der Gesamtkosten der Weiterbildungskurse waren Lohnausfallkosten durch Kursteilnahme.“
Die Mehrheit der Kosten entsteht also dort, wo keine Rechnung eintrifft: in der bezahlten Arbeitszeit. Dieser Teil taucht in keinem Angebotsvergleich auf und fällt trotzdem an.
Auch der kleinere Teil ist nicht dasselbe wie die Rechnung des Anbieters. Die direkten Kurskosten bestanden 2020 zu rund 67 Prozent aus Kursgebühren für externe Kurse und externe Lehrkräfte, zu 22 Prozent aus Aufwendungen für Eigenpersonal, das Kurse gestaltet, organisiert und durchführt, zu 6 Prozent aus Reisekosten, Spesen und Taggeld und zu 5 Prozent aus Räumen, Ausstattung, Unterrichtsmaterial und dem Unterhalt von Schulungszentren. Der Posten Eigenpersonal fehlt in Planungen fast immer — es ist die Zeit für Abstimmung, Termine und Nachbereitung.
Erhoben ist auch der Zeitaufwand: „Eine an betrieblichen Weiterbildungskursen teilnehmende Person verbrachte durchschnittlich 19 Stunden bezahlter Arbeitszeit in Kursen“ — im EU-Durchschnitt rund 23 Stunden.
Dass Zeit und nicht Preis der Engpass ist, bestätigen die Hemmnisse in derselben Erhebung — jeweils in Prozent der weiterbildungsaktiven Unternehmen: 60,3 Prozent gaben an, der Umfang habe dem Bedarf entsprochen, 49,9 Prozent nannten sehr ausgelastete Beschäftigte. Hohe Kurskosten nannten 21,1 Prozent, ein unzureichendes Kursangebot 17,8 Prozent, einen schwer zu beurteilenden Bedarf 9,9 Prozent.
Für die Planung folgt daraus eine schlichte Regel: Teilnahmestunden mal betriebsüblicher Stundensatz, bevor das erste Angebot geöffnet wird. Wie diese Zeit arbeitsrechtlich einzuordnen ist, ist eine eigene Frage und gehört zur Rechtsberatung; hier geht es nur darum, dass sie in der Rechnung vorkommt.
Wie viele Personen es betrifft — und wie oft.
Der Zuschnitt hat zwei Achsen: die Zahl der Personen und die Wiederkehr. Beide wiegen schwerer als jeder Stundensatz.
Die Zahl der Personen ergibt sich aus der tatsächlichen Nutzung im Haus, nicht aus dem Organigramm. Wie verbreitet diese Nutzung ist, zeigt die Erhebung zum IKT-Einsatz in Unternehmen 2025: „Während im Jahr 2025 EU-weit 20 % der Unternehmen KI-Technologien einsetzen, sind es in Österreich bereits 30 %.“ Der Wert stieg von 9 Prozent im Jahr 2021 auf 30 Prozent im Jahr 2025. Erfasst sind Unternehmen ab zehn Beschäftigten, Berichtszeitraum ist das erste Halbjahr 2025.
Die Gegenprobe ist für die Kostenfrage aufschlussreich. 77 Prozent der österreichischen Unternehmen ohne KI-Nutzung haben solche Technologien nach eigener Angabe noch gar nicht in Erwägung gezogen. Und bei den Gründen, KI nicht zu nutzen — nach Tabelle 2 der Pressemitteilung in Prozent der Unternehmen ohne KI-Nutzung — steht der Preis weit hinten: 15 Prozent nannten fehlendes internes Fachwissen (EU-27: 10 Prozent), je 11 Prozent Datenschutzbedenken und rechtliche Unklarheiten, 6 Prozent zu hohe Kosten. Das größte genannte Hindernis ist nicht Geld, sondern Wissen.
Die zweite Achse ist die Wiederkehr, und sie fehlt im ersten Budget regelmäßig. Die RTR nennt Neueintritte ausdrücklich als Grund für wiederkehrende Maßnahmen. Wer eine Belegschaft einmal befähigt, hat den Personalstand eines Stichtags bezahlt und nicht den Betrieb; eine realistische Rechnung enthält eine jährliche Position für Zugänge und Auffrischung.
Dazu kommt die Dokumentation. Die RTR empfiehlt, je betroffener Person im Personalakt festzuhalten: die Art der Schulung, bei externen Schulungen den Veranstalter, Inhalt und Ziel, den Zeitpunkt und allfällige Wiederholungen. Das ist keine große Summe, aber es ist Arbeitszeit — und der Teil, der erst auffällt, wenn jemand danach fragt.
Was der Betrieb nicht bezahlen muss.
Ein Teil der Grundlagenarbeit ist öffentlich zugänglich und kostet nichts außer Lesezeit — das gehört in jede Budgetüberlegung, schon damit niemand für Material bezahlt, das es frei gibt.
Die KI-Servicestelle der RTR — eingerichtet auf Grundlage von § 20c KOG und § 194a TKG — stellt Übersichten zu Akteuren, Anbieter- und Betreiberverpflichtungen, KI-Kompetenz, Risikostufen, Sanktionen und Transparenzpflichten bereit, dazu einen quelloffenen AI-Act-Chatbot. Ihr Informationsangebot ist „soweit nicht anders angegeben, unter CC BY 4.0 frei lizenziert“. Die Wirtschaftskammer bündelt unter wko.at/ki KI-Guidelines für KMU, eine Darstellung des AI Act, Webinare und ein KI-Handbuch für Gewerbe und Handwerk; die RTR verweist für Muster-KI-Richtlinien auf die Kammer und für digitale Basiskompetenzen auf DigComp 2.3 AT.
Quelle: RTR, KI-Servicestelle · WKO, Künstliche Intelligenz
Zwei Einschränkungen gehören dazu. Frei verfügbares Material ersetzt keine betriebseigene Umsetzung: Wer es liest, ordnet und auf das eigene Haus überträgt, wendet dafür genau jene Arbeitszeit auf, die oben als Posten Eigenpersonal steht. Und keine dieser Quellen sagt, welche Maßnahme im konkreten Betrieb genügt — es bleibt bei der pauschalen Nichtbeantwortung vom Anfang.
Förderung durch das AMS: enger, als viele erwarten.
„Gibt es dafür keine Förderung?“ ist die zweithäufigste Frage nach dem Preis. Es gibt eine — die Qualifizierungsförderung für Beschäftigte —, und sie ist enger zugeschnitten, als der Name vermuten lässt. Das AMS beschreibt sie selbst so: „Wir fördern Weiterbildungen von gering qualifizierten und älteren Arbeitskräften …“ Die bundesweiten Eckpunkte:
- Höhe.„50 % der Kurskosten und 50 % der Personalkosten bei Arbeitskräften, die höchstens eine Pflichtschule abgeschlossen haben.“
- Grenzen.Höchstens 10.000 Euro pro Person und Begehren, mindestens 100 Euro pro Begehren.
- Mindestumfang.„Die Weiterbildung dauert mindestens 16 Stunden. Diese Mindeststundenanzahl muss in Vor-Ort-Präsenz oder Live-Online erfolgen.“
- Antrag.„Sie stellen Ihren vollständigen Antrag spätestens 1 Woche vor Beginn der Weiterbildung per eAMS-Konto.“
Entscheidend für die Planung sind die Zielgruppen. Förderbar sind laut Seite Arbeitskräfte mit höchstens Pflichtschulabschluss, weibliche Arbeitskräfte mit Lehre, berufsbildender mittlerer Schule oder AHS sowie Arbeitskräfte ab dem vollendeten 50. Lebensjahr mit einer höheren Ausbildung als der Pflichtschule. Nicht förderbar sind unter anderem Unternehmenseigentümerinnen und -eigentümer, Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe und Lehrlinge. Die Weiterbildung muss zudem „arbeitsmarktrelevant und überbetrieblich verwertbar“ sein.
Daraus folgt eine Einschränkung, die ich lieber vorher nenne als hinterher: Die Zielgruppen umfassen nicht die gesamte Belegschaft, und die Liste der nicht geförderten Weiterbildungen nennt ausdrücklich „Standardausbildungsprogrammen im Sinne einer für die Mitarbeiter_innen des Unternehmens verbindlichen Grundausbildung“. Wer mit dieser Förderung plant, plant für einen Teil der Belegschaft.
Dazu kommen Ausschlüsse, die bei KI-Themen häufig greifen. Nicht gefördert werden unter anderem „Kurse, die als reine Online-Kurse zeit- und ortsunabhängig durchgeführt werden, auch wenn punktuelle Betreuung dabei angeboten wird“, ebenso „Reine Produktschulungen“, „Individual-Coaching“ und „Kurse betriebsspezifischer Schulungseinrichtungen“. Ein zeit- und ortsunabhängiges Selbstlernangebot fällt damit unter die Ausschlüsse.
Neben dem bundesweiten Teil führt die Seite regionale Abschnitte; Auskunft gibt die zuständige Landesgeschäftsstelle. Über das eingebrachte Begehren entscheidet das AMS: „Unsere Genehmigung basiert auf Ihren korrekten und vollständigen Angaben.“
Die eigene Rechnung aufstellen.
Was bleibt, ist eine Rechnung, die jeder Betrieb selbst aufstellen kann. Sie hat sieben Posten:
- Gruppen statt Köpfe. Wie viele Personen brauchen dieselbe Tiefe? Aus der Antwort ergeben sich Gruppen, aus den Gruppen die Termine.
- Stunden je Gruppe. Die Dauer bestimmt beide großen Posten zugleich — Honorar und gebundene Arbeitszeit.
- Bezahlte Arbeitszeit. Teilnahmestunden mal betriebsüblicher Stundensatz; in der amtlichen Statistik der größere Teil der Gesamtkosten.
- Eigenpersonal. Abstimmung, Organisation, Nachbereitung, Auswahl der Werkzeuge.
- Räume, Reise, Material. In der Statistik zusammen etwa ein Zehntel der direkten Kurskosten.
- Wiederkehr. Eine jährliche Position für Neueintritte und Auffrischung.
- Dokumentation. Der Eintrag im Personalakt nach der Empfehlung der RTR.
Diese sieben Posten stehen im Kalkulationsblatt für Gruppen, Tage und Begleitung in der Seitenspalte, mit Platz für die eigenen Werte. Wer damit in ein Budgetgespräch geht, diskutiert über den Zuschnitt statt über einen Tagsatz. Was das bei uns kostet, steht offen in der Übersicht der Preise und Leistungen; die Hälfte der Rechnung, die im eigenen Haus anfällt, kann dort naturgemäß nicht stehen.
Wo dieser Beitrag endet: Ob eine geplante Maßnahme im eigenen Betrieb ausreicht, ob sie förderbar ist und wie sie arbeits- und steuerrechtlich einzuordnen ist, klären die dafür zuständigen Stellen — die KI-Servicestelle der RTR für Fragen zum AI Act, das regionale Service für Unternehmen des AMS für die Qualifizierungsförderung, die Wirtschaftskammer und die eigene Rechts- beziehungsweise Steuerberatung für die Vertragsseite. Dieser Beitrag ordnet die Fragen, er beantwortet sie nicht für den Einzelfall.